| Neue Möglichkeiten in der Berufsausbildung
Reform des Berufsbildungsgesetzes tritt am 1. April in Kraft
Auch mal über den Tellerrand des eigenen Ausbildungsbetriebes und der örtlichen Berufsschule hinauszuschauen, ist für viele Auszubildende nicht nur spannend, sondern auch mit zusätzlichen Qualifikationsmöglichkeiten verbunden. So war es bisher nur in Ausnahmefällen möglich, einige Zeit lang im Ausland ausgebildet zu werden. Mit dem geänderten Berufsbildungsgesetz kann nun jeder - vorausgesetzt der Ausbildungsbetrieb unterstützt dies - einen Teil der Ausbildungszeit in einem ausländischen Betrieb verbringen. Manche Firmen wollten dies schon lange, vor allem, wenn sie mit ausländischen Betrieben Geschäftsbeziehungen unterhalten.
"Warteschleifen": ein böses Wort und oftmals nicht gerechtfertigt, wenn eine ausbildungsvorbereitende Maßnahme wirklich notwendig ist, um überhaupt die erforderlichen Grundlagen für die Ausbildung zu schaffen. Trotzdem ist die Zeit auch für junge Menschen knapp. Daher werden sich viele freuen, wenn nach den neuen Regelungen solche vorgeschalteten Maßnahmen zumindest teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet werden können.
Dies sind zwei der Regelungen der vom Deutschen Bundestag am 27. Januar 2005 beschlossenen Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Da das Gesetz mit den Stimmen von SPD, Grünen und CDU/CSU beschlossen wurde, gilt die Zustimmung im Bundesrat noch im Februar und damit das Inkrafttreten am 1. April 2005 als sicher. Die Reform wird von Wirtschaft und Gewerkschaften mitgetragen, auch wenn Einzelheiten noch kritisiert werden.
Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn bezeichnete das Gesetz als zentralen Schritt für die Modernisierung der beruflichen Bildung. "Die Jugendlichen erhalten neue Perspektiven für ihre berufliche Ausbildung." Die Reform verbessere die Bedingungen für eine Zusammenarbeit aller Partner in der dualen Ausbildung. "Damit werden die Chancen für Betriebe und Auszubildende deutlich und nachhaltig verbessert."
Im Einzelnen ergeben sich vor allem die folgenden Neuerungen:
- Teile der Ausbildung können im Ausland durchgeführt werden;
- Absolventen vollzeitschulischer und sonstiger Berufsbildungsgänge können zur Kammerabschlussprüfung zugelassen werden;
- anstelle der Zwischenprüfung kann ein vorgezogener Teil der Abschlussprüfung in der Mitte der Ausbildungszeit in der Ausbildungsordnung vorgesehen werden;
- vor Beginn einer Ausbildung erworbene Teilqualifikationen können auf eine sich anschließende betriebliche Ausbildung angerechnet werden;
- die Gremienstruktur im Bundesinstitut für Berufsbildung wird verschlankt;
- die Erprobung neuer Ausbildungsformen und -berufe wird erleichtert;
- regionalen Berufsbildungskonferenzen können zur Verbesserung des regionalen Dialogs eingerichtet werden;
- Berufsbildungsforschung wird wieder in das Berufsbildungsgesetz einbezogen;
- Daten aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse können an die Bundesagentur für Arbeit weitergegeben werden, um die Ausbildungsvermittlung zu verbessern.
Die Ausbildungsregelungen der Handwerksordnung wurden entsprechend angepasst. Ferner ergaben sich Änderungen in der Bundesbesoldungsordnung, im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und im Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
Von besonderer Bedeutung ist, dass es anders als früher nunmehr möglich ist, im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten und vor Beginn der Ausbildung absolvierte Vorbereitungsmaßnahmen auf die eigentliche Ausbildung anzurechnen. Gerade vor dem Hintergrund der im Rahmen des Paktes für Ausbildung vereinbarten betrieblichen Einstiegsqualifizierungen ist dies von großer Bedeutung, da keine wertvolle Zeit mehr verloren geht.
Die Zahl vollzeitschulischer Ausbildungen außerhalb des Geltungsbereiches des Berufsbildungsgesetzes hat mit jährlich 190.000 einen beträchtlichen Umfang angenommen, vor allem in Ostdeutschland. Die nach einer derartigen Ausbildung durch die Ausbildungsstätte oder Ausbildungsbehörde ausgestellten Prüfungszeugnisse konnten Kammerzeugnissen durch Rechtsverordnung gleichgestellt werden. Sie galten allerdings oftmals als Abschlusszeugnisse zweiter Klasse, weshalb nur die Hälfte der so Ausgebildeten einen betrieblichen Arbeitsplatz fanden. Nach der neuen Regelung müssen nunmehr die zuständigen Kammern oder sonstigen zuständigen Stellen die Prüfung abnehmen, wenn dies von der Landesregierung per Rechtsverordnung für die betreffende Ausbildung so bestimmt worden ist. Das ausgestellte Zeugnis ist damit nicht mehr von den Zeugnissen betrieblich Ausgebildeter zu unterscheiden. Die Wirtschaft kritisiert diese Regelung. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag befürchtet, dass sie zu einer Ausweitung vollzeitschulischer Ausbildungen führen könnte, die das bestehende System des Nebeneinanders betrieblicher und berufsschulischer Ausbildung langfristig aushöhlt.
Die starre Prüfungsregelung, wonach in der Mitte der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung zu absolvieren ist, deren Ergebnis allerdings keinerlei Auswirkung hat, führte dazu, dass diese kaum ernst genommen wurde. Auch kritisierten Ausbildungsverantwortliche, dass grundlegende Ausbildungsinhalte, z.B. manuelle Metallbearbeitung, am Anfang der Ausbildung vermittelt, dann meist nicht mehr geübt, nach drei Jahren jedoch Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Nunmehr kann anstelle der Zwischenprüfung ein Teil der Abschlussprüfung vorgezogen werden. Das Ergebnis wird dann im Abschlusszeugnis ausgewiesen.
Die übrigen Regelungen sind meist eher organisatorischer Art. Aber auch sie werden dazu beitragen, dass das Berufsbildungssystem schneller und flexibler auf die Erfordernisse der sich immer schneller verändernden Berufswelt angepasst werden kann. |