Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
§ 3 Ausbildungsberufsbild 
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4. Umweltschutz;

2. Arbeitsorganisation, lnformations- und Kommunikationssysteme:
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit;

3. Markt für Beförderungsleistungen;

4. Verkehrsorganisation:
4.1 Produktionsplanung und -prozesse,
4.2 Transportmittel und Transportketten,
4.3 Qualitätsmanagement;

5. Absatz:
5.1 Marketing,
5.2 Entwickeln und Anbieten von Leistungen,
5.3 Preise und Preiskalkulation,
5.4 Verträge und Vereinbarungen,
5.5 Bearbeiten von Kundenaufträgen,
5.6 Haftung- und Schadensregulierung;

6. kundenorientierte Kommunikation:
6.1 Kommunikation,
6.2 Verkauf und Beratung,
6.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

7. Kaufmännische Steuerung:
7.1 Rechnungswesen,
7.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
7.3 Controlling,
7.4 Finanzierung;

8. Einkauf und Materialwirtschaft:
8.1 Bedarf und Einkauf,
8.2 Disposition und Bestandsführung;

9. Personalwirtschaft:
9.1 Personalplanung,
9.2 Personalverwaltung,
9.3 Personalentwicklung.

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