Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr/zur Servicekauffrau im Luftverkehr
§ 3 Ausbildungsberufsbild 
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz;

2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit;

3. Marketing und Qualitätsmanagement;

4. Kommunikation und Kooperation:
4.1 Gestalten von Kundenbeziehungen,
4.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
4.3 Selbststeuerung,
4.4 Teamarbeit;

5. Dienstleistungen:
5.1 Vertrieb und Verkauf,
5.2 Sicherheitseinrichtungen und -verfahren,
5.3 Passagierservice,
5.4 Gepäckservice,
5.5 Flugzeugabfertigung;

6. Steuerung und Kontrolle:
6.1 Planen und Steuern des Mitteleinsatzes,
6.2 Controlling im Servicebereich,
6.3 Zahlungsverkehr und Buchführung.

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