Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
Fünfter Teil: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
§
24
Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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