Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Fünfter Teil: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Informatikkaufmann/Informatikkauffrau

§ 23 Ausbildungsrahmenplan 
Die in § 22 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in Anlage 4 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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