Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

Sechster Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28 Aufhebung von Vorschriften 
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Datenverarbeitungskaufmann sind nicht mehr anzuwenden.
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