| (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz;
2. Geschäfts- und Leistungsprozesse:
2.1 Leistungserstellung und -verwertung,
2.2 betriebliche Organisation,
2.3 Beschaffung,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
3.1 Informieren und Kommunizieren,
3.2 Planen und Organisieren,
3.3 Teamarbeit;
4. informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3 Anwendungssoftware,
4.4 Netze, Dienste;
5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:
5.1 Ist-Analyse und Konzeption,
5.2 Programmiertechniken,
5.3 Installieren und Konfigurieren,
5.4 Datenschutz und Urheberrecht,
5.5 Systempflege;
6. branchenspezifische Leistungen:
6.1 Geschäftsprozesse,
6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle;
7. Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik:
7.1 Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung,
7,2 Informationsorganisation,
7,3 Personalwirtschaft,
7.4 Rechnungswesen und Controlling:
8. Projektplanung und -durchführung:
8.1 Anforderungsanalyse,
8.2 Konzeption,
8.3 Projektvorbereitung,
8.4 Projektdurchführung;
9. Beschaffen und Bereitstellen von Systemen:
9.1 Einkauf,
9.2 Auftragsabwicklung,
9.3 Installation und Optimierung,
9.4 Systemverwaltung;
10. Benutzerberatung und -unterstützung:
10.1 Ergonomie,
10.2 Anwendungsprobleme,
10.3 Einweisen und Schulen.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgt nach Fachbereichen. Dafür ist jeweils einer der nachfolgend genannten Fachbereiche mit den jeweils in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten branchenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse zugrundezulegen:
1. Industrie,
2. Handel,
3. Banken,
4. Versicherungen,
5. Krankenhaus.
(3) Soweit die Fertigkeiten und Kenntnisse zu Geschäftsprozessen und Kundenbeziehungen in anderen Branchen den Fertigkeiten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nr. 6 gleichwertig sind, können auch andere Branchen zugrundegelegt werden. |