Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation
§ 3 Ausbildungsberufsbild 
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1 der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2 Organisation und Leistungen:
2.1 Leistungserstellung und Leistungsverwertung,
2.2 betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge;

3 Bürowirtschaft und Statistik:
3.1 Organisation des Arbeitsplatzes,
3.2 Arbeits- und Organisationsmittel,
3.3 bürowirtschaftliche Abläufe,
3.4 Statistik;

4 Informationsverarbeitung:
4.1 Textverarbeitung,
4.2 schreibtechnische Qualifikationen, Textformulierung und -gestaltung,
4.3 Bürokommunikationstechniken,
4.4 automatisierte Textverarbeitung;

5 bereichsbezogenes Rechnungswesen:
5.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
5.2 Aufgaben des bereichsbezogenen Rechnungswesens;

6 bereichsbezogene Personalverwaltung:
6.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens,
6.2 Aufgaben der bereichsbezogenen Personalverwaltung;

7 Assistenz- und Sekretariatsaufgaben:
7.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination,
7.2 bereichsbezogene Organisationsaufgaben;

8 Fachaufgaben einzelner Sacharbeitsgebiete.

(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 8 sind die Fachaufgaben von zwei der folgenden Sacharbeitsgebiete des Ausbildungsbetriebes zugrundezulegen. Dafür kommen in Betracht:

1. allgemeine Verwaltung,
2. Berufsbildung,
3. Öffentlichkeitsarbeit,
4. Umweltschutz,
5. Betriebsratsbüro,
6. Kundendienst,
7. Mitgliederverwaltung,
8. Forschung.

Es können auch andere Sacharbeitsgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse gleichwertig sind.

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