Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau
§ 3 Ausbildungsberufsbild 
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Betriebsorganisation,
1.4 Personalwirtschaft,
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6 Umweltschutz;

2. Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 bürowirtschaftliche Abläufe,
2.3 Information und Kommunikation,
2.4 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
2.5 Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft,
2.6 Datenschutz und Datensicherheit;

3. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
3.1 Betriebs- und Branchenkennzahlen,
3.2 Buchführung,
3.3 Kostenrechnung,
3.4 Kalkulation,
3.5 Statistik;

4. Markt und Vertrieb:
4.1 Vertriebsbeziehungen,
4.2 Fahrzeuge,
4.3 Einkauf und Beschaffung,
4.4 Lagerwirtschaft,
4.5 Marketing,
4.6 Vertrieb;

5. Finanzdienstleistungen:
5.1 Finanzierung,
5.2 Versicherungen,
5.3 zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen,

6. Serviceleistungen:
6.1 Kundendienst,
6.2 Gewährleistungen,
6.3 amtliche Fahrzeugüberwachung,
6.4 technischer Kundendienst, Werkstatt,
6.5 Teile und Zubehör,
6.6 betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes;

7. betriebsspezifische Dienstleistungen.

(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 7 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:

1. Flottenmanagement,
2. Kommunikationseinrichtungen,
3. Fahrzeugvermietung.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrundegelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 7 erlaubt.

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