Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel
§ 4 Ausbildungsrahmenplan 
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Hierbei sind die grundlegenden und warengruppenspezifischen Besonderheiten eines Fachbereichs des Einzelhandels zu berücksichtigen. Als grundlegende Besonderheiten eines Fachbereichs kommen insbesondere die in Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in Betracht. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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