Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel
§ 10 Übergangsregelung 
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren während der ersten zwei Ausbildungsjahre die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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