| 1. Der Ausbildungsbetrieb:
a) Stellung des Einzelhandels in der Gesamtwirtschaft,
b) Struktur des Einzelhandels,
c) Stellung des Ausbildungsbetriebs am Markt,
d) Organisation des Ausbildungsbetriebs,
e) Berufsbildung,
f) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
g) Warenwirtschaft;
2. Beschaffung:
a) Einkaufsplanung,
b) Einkaufsabwicklung;
3. Lagerung:
a) Warenannahme,
b) Warenlagerung,
c) Bestandsüberwachung;
4. Absatz:
a) Verkaufsvorbereitung,
b) Beratung und Verkauf,
c) Verkaufsabrechnung,
d) Werbung und Verkaufsförderung,
e) Warensortimente;
5. Personalwesen;
6. Rechnungswesen.
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 ist ein in Breite und Tiefe ausreichendes Sortiment, insbesondere eines der folgenden Fachbereiche, zugrundezulegen. Es können auch andere Sortimente zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind:
1. Bürowirtschaft,
2. Diät- und Reformwaren,
3. Elektrogeräte,
4. Foto, Kino, Video,
5. Hausrat, Glas, Porzellan,
6. Heimwerkerbedarf und Werkzeuge,
7. Kosmetik, Körperpflege,
8. Kraftfahrzeuge, Teile und Zubehör,
9. Lebensmittel,
10. Lederwaren,
11. Medizintechnischer und Sanitätsfachhandel,
12. Pflanzen und Gartenbedarf,
13. Rundfunk, Fernsehen, Video,
14. Schuhe,
15. Spielwaren,
16. Sportartikel,
17. Textil, Bekleidung,
18. Uhren, Schmuck, Juwelen, Gold- und Silberwaren,
19. Wohnbedarf,
20. Zoofachhandel. |