Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
§ 3 Ausbildungsberufsbild 
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. der Ausbildungsbetrieb
1.1 Stellung der Apotheke im System gesundheitlicher Versorgung und in der Wirtschaft,
1.2 Arbeits- und Sozialrecht,
1.3 Berufsbildung,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung;

2. Bürowirtschaft und Statistik
2.1 Büroorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Textverarbeitung,
2.4 Statistik;

3. Rechnungswesen
3.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
3.2 Preisbildung,
3.3 Rezeptabrechnung;

4. Warenbewirtschaftung
4.1 Beschaffung,
4.2 Lagerung,
4.3 Warenwirtschaftssysteme;

5. Marketing in der Apotheke
5.1 Verkaufsvorbereitung,
5.2 Werbung und Verkaufsförderung,
5.3 Dienstleistungen;

6. Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache;

7. Arzneimittel
7.1 Arzneistoffe und Darreichungsformen,
7.2 Arzneimittelgruppen;

8. apothekenübliche Waren
8.1 Warengruppen zur Anwendung am Menschen,
8.2 Pflanzenschutzmittel,
8.3 Beratung und Verkauf;

9. Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung;

10. Gesundheitsschutz und Erste Hilfe.

© 2012 www.adicor.de