Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 
Der Ausbildungsberuf pharmazeutisch-kaufmännischer

Angestellter/pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte wird staatlich anerkannt.

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