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Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
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| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| Der Ausbildungsberuf pharmazeutisch-kaufmännischer
Angestellter/pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte wird staatlich anerkannt. |
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