Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffahrtskaufmann/zur Schiffahrtskauffrau
§ 3 Ausbildungsberufsbild 
(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1. Schiffsabfertigung/Klarierung,

2. Betrieb des Seeschiffes,

3. Einsatz und Disposition des Schiffes (Operating),

4. Ausfertigen von Frachtverträgen, Konnossemente, Manifeste,

5. Schäden an Schiff und Ladung,

6. Personalwesen,

7. Rechnungswesen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:

1. In der Fachrichtung Linienfahrt:

a) Fahrplan- und Tarifgestaltung,
b) Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung,
c) Auslieferung der Ladung;

2. in der Fachrichtung Trampfahrt:

Befrachtung.

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