Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffahrtskaufmann/zur Schiffahrtskauffrau
§
9
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
©
2012
www.adicor.de