| (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung berufsspezifischer Kenntnisse der englischen Sprache auf die in der Anlage zu § 4 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) In der Prüfung ist die jeweilige Fachrichtung zu berücksichtigen.
(3) Die Abschlußprüfung findet in nachgenannten Prüfungsfächern statt:
1. Prüfungsfach Allgemeine Schiffahrtsbetriebslehre:
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer mehrere betriebswirtschaftliche Aufgaben bearbeiten und dabei insbesondere zeigen, daß er die Grundzüge des Schiffahrtswesens und die Organisation des Schiffahrtsbetriebes kennt sowie Fertigkeiten in wesentlichen betrieblichen Funktionen erworben hat.
2. Prüfungsfach Besondere Schiffahrtsbetriebslehre:
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer mehrere praxisbezogene Fälle oder Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundlegende Kenntnisse der in der Seeverkehrswirtschaft gültigen Rechtsvorschriften und Bedingungen besitzt sowie in einer seiner Ausbildung entsprechenden Fachrichtung vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
3. Prüfungsfach Rechnungswesen und Datenverarbeitung:
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer mehrere Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Rechnungswesen und Datenverarbeitung bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete eines Schiffahrtsbetriebes versteht.
4. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer mehrere Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
5. Prüfungsfach Praktische Übungen:
In 30 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, daß er an Hand betriebspraktischer Vorgänge und Tatbestände betriebliche und wirtschaftliche Zusammenhänge versteht und praktische Aufgaben bearbeiten kann.
(4) Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer sind schriftlich zu prüfen.
Sind in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" und in den beiden anderen Fächern mit "mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen. Das Fach ist vom Prüfungsteilnehmer zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.
(5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in Form eines Prüfungsgesprächs zu prüfen.
(6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die vorgesehene Prüfungsdauer unterschritten werden.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens drei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer sowie im Prüfungsfach Praktische Übungen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer gleiches Gewicht.
(9) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben. |