Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffahrtskaufmann/zur Schiffahrtskauffrau
§ 4 Ausbildungsrahmenplan 
Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Die Ausbildung schließt die Vermittlung berufsspezifischer Kenntnisse der englischen Sprache ein. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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