Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel
§ 3 Ausbildungsberufsbild 
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. das Ausbildungsunternehmen:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.4 Personalwirtschaft,
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6 Umweltschutz;

2. Warenwirtschaft und Warendistribution:
2.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
2.2 Warendistribution;

3. Beschaffung:
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,
3.2 Beschaffungsplanung,
3.3 Wareneinkauf;

4. Absatzwirtschaft:
4.1 Marketing,
4.2 Kalkulation und Preisermittlung,
4.3 Verkauf und Kundenberatung;

5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
5.1 Arbeitsorganisation,
5.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
5.3 Datenschutz und Datensicherheit;

6. Rechnungswesen:
6.1 Buchführung,
6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
6.3 Zahlungsverkehr und Kredit.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. in der Fachrichtung Großhandel:
1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang,
1.2 Warenwirtschafts- und Lagersystem;

2. in der Fachrichtung Außenhandel:
2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte,
2.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben.

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