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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel
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| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| (1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und Außenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1. Großhandel und
2. Außenhandel
gewählt werden. |
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