| (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. das Ausbildungsunternehmen:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.3 Personalwirtschaft und Berufsbildung,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
2. Arbeitsorganisation mit Informations- und Kommunikationssystemen:
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit;
3. Versicherungsmärkte und Vertrieb:
3.1 die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in der Gesamtwirtschaft,
3.2 Versicherungsmärkte,
3.3 Kundeninteressen,
3.4 Vertrieb und Marketing,
3.5 kundenorientierte Kommunikation,
3.6 Produktgestaltung;
4. Produkte und Leistungserstellung im Versicherungsunternehmen:
4.1 Versicherungsprodukte für Privatkunden,
4.2 weitere Versicherungsprodukte des Ausbildungsunternehmens,
4.3 weitere Finanzdienstleistungsprodukte,
4.4 Antragsbearbeitung,
4.5 Vertragsbearbeitung,
4.6 Leistungsbearbeitung;
5. Rechnungswesen:
5.1 Buchführung,
5.2 Kostenrechnung,
5.3 Planungsrechnung und Controlling,
5.4 Revision.
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse in den Berufsbildpositionen 4.4 (Antragsbearbeitung), 4.5 (Vertragsbearbeitung) und 4.6 (Leistungsbearbeitung) sind in mindestens zwei Positionen zwei unterschiedliche der drei Spartenbereiche Lebens- und Unfallversicherung, Krankenversicherung und Schadenversicherung zugrunde zu legen. Im Spartenbereich Schadenversicherung kann zwischen den Zweigen Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung oder Kraftfahrtversicherung oder Sachversicherung gewählt werden. |