Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Fünfter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 19
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.