Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 2 Ausbildungsdauer 
Die Berufsausbildung dauert im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 zwei Jahre und in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 drei Jahre.
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