Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 3 Fortsetzung der Berufsausbildung 
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 kann in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 jeweils nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
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