|
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
|
 |
| § 3 | Fortsetzung der Berufsausbildung |
| Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 kann in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 jeweils nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden. |
| © 2012 www.adicor.de |