Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 
(1) Der Ausbildungsberuf Reiseverkehrskaufmann/

Reiseverkehrskauffrau wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1. Touristik und
2. Kuren und Fremdenverkehr

gewählt werden.

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