Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau
§ 3 Ausbildungsberufsbild 
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.3 Personalwirtschaft,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz;

2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit;

3. Zielgebiete, Produkte und Leistungen:
3.1 Zielgebiete,
3.2 Produkte und Leistungen;

4. Kommunikation und Kooperation:
4.1 Kommunikation mit Kunden,
4.2 Kooperation,
4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5. Marketing;

6. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
6.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
6.2 Statistik.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Touristik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. touristisches Marketing;

2. Produktplanung und -gestaltung, Recht:
2.1 Pauschalreisen,
2.2 individuelle Reisen, Gruppenreisen,
2.3 Recht;

3. Kundenberatung und Verkauf;

4. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
4.1 Reservierung,
4.2 Beförderungsleistungen,
4.3 Kalkulation, Abrechnung.

(3) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 2 Nr. 4 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:

1. Reiseveranstaltung,
2. Reisevermittlung Touristik,
3. Reisevermittlung Beförderung.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 2 Nr. 4 erlaubt.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. Marketing für den Bereich Kuren und Fremdenverkehr:
1.1 Werbung und Verkaufsförderung,
1.2 Binnenmarketing,
1.3 Vertrieb;

2. Produkterstellung:
2.1 Recht,
2.2 touristisches Leistungen,
2.3 Pauschalangebote,
2.4 Gästeberatung und Verkauf;

3. Veranstaltungsorganisation;

4. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
4.1 Öffentlichkeitsarbeit,
4.2 betriebsspezifische Dienstleistungen,
4.3 Kalkulation und Abrechnung von Leistungen.

(5) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 4 Nr. 4 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:

1. touristische Informationen,
2. Kuren,
3. Veranstaltungen.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 4 Nr. 4 erlaubt.

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