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Ausbildungsrahmenplan für die
Berufsausbildung im Gastgewerbe |
Teil II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
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Lfd.
Nr. |
Teil
des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten
und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durch-
führens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche
Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
| 1 |
2 |
3 |
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| 1 |
Umgang mit Gästen,
Beratung und Verkauf
(§ 4 Nr. 5) |
a) Gespräche
gäste- und unternehmensorientiert führen b) sprachliche und nichtsprachliche
Ausdrucksmöglichkeiten anwenden
c) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen
d) Reservierungswünsche entgegennehmen, Reservierungen ausführen
e) Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten |
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12 |
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| 2 |
Einsetzen von Geräten,
Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung
(§ 4 Nr. 6) |
a) Wartung
von Geräten und Maschinen sowie Instandsetzung von Gebrauchsgütern veranlassen b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten |
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4 |
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| 3 |
Warenwirtschaft
(§ 4 Nr. 11) |
a)
arbeitsplatzbezogenen Warenbedarf ermitteln b) Bestellungen einleiten
c) Inventuren durchführen, ein Inventar unter Anleitung aufstellen
d) Zahlungsvorgänge bearbeiten
e) kostenbewußtes Einsetzen von Materialien und Gebrauchsgütern begründen
f) Kosten und Erträge erbrachter Dienstleistungen am Beispiel errechnen
g) Verkaufspreise nach betrieblichem Kalkulationsschema ermitteln |
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12 |
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| 4 |
Werbung und
Verkaufsförderung
(§ 4 Nr. 12) |
a)
Werbemittel und Werbeträger unterscheiden und für die Werbung des Ausbildungsbetriebes
einsetzen b) verkaufsfördernde Maßnahmen vorbereiten
c) bei Werbeaktionen mitwirken
d) anlaßbezogene Dekorationen ausführen
e) werbewirksame Angebote erstellen |
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12 |
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| 5 |
Wirtschaftsdienst
(§ 4 Nr. 13) |
a)
Gästeräume angebots- und anlaßbezogen herrichten b) Gästeräume reinigen und
pflegen |
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