Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informatikkaufmann/zur Informatikkauffrau
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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Informatikkaufmann/zur
Informatikkauffrau

Sachliche Gliederung
Abschnitt II: Berufsspezifische Ausbildungsinhalte

Inhalt
6 Branchenspezifische Leistungen
7 Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und
Telekommunikationstechnik
8 Projektplanung und -durchführung
9 Beschaffen und Bereitstellen von Systemen
10 Benutzerberatung und -unterstützung
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
6 nach oben Branchenspezifische Leistungen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
 
6.1 Geschäftsprozesse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.1)
a) den Aufbau der Organisationseinheiten des Ausbildungsbetriebes sowie deren Funktionen und Kommunikationswege darstellen

b) die wesentlichen betrieblichen Voraussetzungen für die Erstellung der Leistungen und deren Abnahme erläutern

c) Abnehmer oder Kunden über die Leistungspalette informieren

d) ausgewählte Arbeitsaufgaben in unterschiedlichen Organisationseinheiten unter Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften und Verfahrensregeln ausführen

e) mit internen und externen Stellen unter Beachtung von Geschäftsordnungen und geschäftlichen Gepflogenheiten zusammenarbeiten

f) das Zusammenspiel von Leistungserstellung und Informationsfluß des Ausbildungsbetriebes erklären, mit dem Leistungsprozeß anfallende Daten erfassen und weiterleiten

g) Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik zur Erledigung von Fachaufgaben einsetzen

6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6.2)
a) bei der Planung der Leistungserstellung mitwirken

b) Geschäftsprozesse und Austauschbeziehungen analysieren, Daten zur Steuerung und Kontrolle der Leistungserstellung auswerten

c) Störungen im Prozeß der Leistungserstellung in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung einleiten

d) Verfahren und Vorschriften zur Qualitätssicherung anwenden

7 nach oben Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnik
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7)
 
7.1 Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.1)
a) Methoden der Arbeitsorganisation und -planung des Ausbildungsbetriebes beschreiben

b) Zusammenhang zwischen Arbeitsorganisation, dem Einsatz von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen und Rationalisierung bewerten

c) Wirkungen des Einsatzes von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik auf die Arbeitsorganisation und die Mitarbeiter an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben

d) Vorschläge zur Veränderung von Arbeitsabläufen im Zusammenhang mit der Einführung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik erarbeiten

e) Methoden und Aufgaben der Organisationsentwicklung im Unternehmen erläutern

f) Beteiligungsstrukturen und Mitwirkungsrechte bei der Einführung von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen berücksichtigen

7.2 Informationsorganisation
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.2)
a) Ursachen für Störungen im betrieblichen Informationsfluß untersuchen und Gegenmaßnahmen vorschlagen

b) Schnittstellen, Übergabeparameter und Schlüsselsysteme im betrieblichen Informationsfluß definieren und dokumentieren

c) an der Entwicklung von arbeitsorganisatorischen, arbeitsgestalterischen und technischen Standards der betrieblichen Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik mitarbeiten und ihre Umsetzung kontrollieren

d) Richtlinien und Handbücher für die Nutzung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik erarbeiten und aktualisieren

7.3 Personalwirtschaft
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.3)
a) Verfahren und Einflußfaktoren der Personalplanung, -beschaffung und -abrechnung unter Gesichtspunkten ihrer organisatorischen Abwicklung erläutern

b) betriebliche Maßnahmen der Personalführung, -betreuung und -entwicklung als Instrumente zur Mitarbeitermotivation und -qualifikation aufzeigen

c) Auswirkungen des Einsatzes von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik auf Qualifikationsanforderungen und -struktur feststellen; Ergebnisse für Planung und Durchführung von Aus- und Weiterbildung im Unternehmen aufbereiten

7.4 Rechnungswesen und Controlling
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7.4)
a) Aufgaben, Rechtsgrundlagen des Rechnungswesens erläutern

b) Aufgaben und Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung darstellen sowie die Verbindung zur Buchführung am Beispiel des Ausbildungsbetriebes erläutern

c) Voll- und Teilkostenrechnungen sowie Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen, Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen anwenden

d) Daten für die Betriebsabrechnung erheben und abgrenzen

e) Informations- und Steuerungsinstrumente des Controllings an Beispielen des Einsatzes von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen anwenden

f) Kennziffern für die Auslastung und den wirtschaftlichen Einsatz von informations- und telekommunikationstechnischen Systemen ermitteln und als Planungsgrundlage bei der Einführung oder Anpassung von Systemen verwenden

8 nach oben Projektplanung und -durchführung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8)
 
8.1 Anforderungsanalyse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.1)
a) Fachaufgaben und betriebliche Funktionsbereiche im Hinblick auf die Möglichkeiten des Einsatzes von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik analysieren

b) Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation sowie die damit verbundenen Datenflüsse und Schnittstellen analysieren

c) Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik des Ausbildungsbetriebes auf ihre Eignung, Erweiterbarkeit und Wirtschaftlichkeit zur Lösung von Fachaufgaben beurteilen

d) Anforderungsanalysen in Zusammenarbeit mit den beteiligten Organisationseinheiten und unter Berücksichtigung von Mitwirkungsrechten durchführen

8.2 Konzeption
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.2)
a) Hard- und Softwarekonfiguration festlegen; Vernetzungen planen

b) Ein- und Ausgabeformate, Dateien und Verarbeitungsalgorithmen festlegen

c) Datenmodelle entwickeln sowie Datenbankstrukturen festlegen

d) Benutzerkommunikation und Bedienoberflächen unter Beachtung ergonomischer Gesichtspunkte konzipieren

e) Standard- und Individuallösungen unter Aspekten der Wirtschaftlichkeit, Erweiterbarkeit und des Wartungsaufwandes konzipieren

f) Lösungsvarianten unter Berücksichtigung fachlicher, wirtschaftlicher, arbeitsorganisatorischer und sozialer Aspekte entwickeln und bewerten

g) Pflichtenhefte für die Einführung oder Anpassung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik erstellen

8.3 Projektvorbereitung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.3)
a) Projektplanung zur Einführung oder Anpassung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik, insbesondere für Teilaufgaben Personal-, Sachmittel-, Termin- und Kostenplanung, durchführen

b) Kosten- und Nutzenrechnung für Investitionen zur Einführung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik erstellen sowie Kapitalbedarfsrechnungen durchführen

c) die geplante Einführung oder Änderung von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik hinsichtlich der Auswirkungen auf die Qualifikationsanforderungen an die Benutzer und die Arbeitsintensität beurteilen

d) Konzepte für Systemlösungen präsentieren

8.4 Projektdurchführung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8.4)
a) Vorgehensmodell und betriebliche Standards zur Projektdurchführung bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden

b) Projektdurchführung mit den beteiligten Organisationseinheiten des Ausbildungsbetriebes unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Betriebsabläufe abstimmen

c) betriebliche Voraussetzungen für die Abwicklung von Auftragsleistungen herstellen

d) Zielerreichung kontrollieren, insbesondere Soll-Ist-Vergleiche aufgrund der Planungsdaten durchführen

e) Projektabläufe analysieren und Verbesserungsvorschläge entwickeln

f) Projektablauf sowie Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren

9 nach oben Beschaffen und Bereitstellen von Systemen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9)
 
9.1 Einkauf
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.1)
a) Leistungen ausschreiben

b) Bezugsquellen ermitteln

c) Gespräche mit Anbietern und Lieferanten systematisch vorbereiten, führen und nachbereiten

d) Vertragsverhandlungen führen und Verträge abschließen

9.2 Auftragsabwicklung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.2)
a) Vertragserfüllung überwachen

b) erbrachte Leistungen prüfen, bewerten und abnehmen

c) Maßnahmen bei Leistungsstörungen einleiten

9.3 Installation und Optimierung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.3)
a) Systemlösungen nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse einrichten und anpassen

b) Vorschläge für Leistungsverbesserungen betrieblicher Systemlösungen erarbeiten und umsetzen

c) ein Entwicklungssystem zur Erstellung von Anwendungslösungen anwenden

d) Systemlösungen in Zusammenarbeit mit den Benutzern einführen

9.4 Systemverwaltung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9.4)
a) Benutzerzugänge für branchenspezifische Informationsdienste und Expertensysteme einrichten und die Kostenentwicklung dokumentieren

b) Datenbanken an veränderte Anforderungen anpassen

c) Methoden zur fach- und benutzergerechten Pflege und Verwaltung von Datenbeständen sowie zur Sicherung der Datenintegrität entwickeln

d) Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datenschutzes planen und in Zusammenarbeit mit den Benutzern umsetzen

e) Systemressourcen verwalten und Benutzern zuteilen

f) informations- und telekommunikationstechnisches Inventar und Verbrauchsmaterial verwalten

10 nach oben Benutzerberatung und -unterstützung
(§ 22 Abs. 1 Nr. 10)
 
10.1 Ergonomie
(§ 22 Abs. 1 Nr. 10.1)
a) Bildschirmarbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten prüfen und einrichten

b) Benutzer über die Möglichkeiten zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken im Umgang mit Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik beraten

10.2 Anwendungsprobleme
(§ 22 Abs. 1 Nr. 10.2)
a) Hard- und Softwarefehler, Bedienungsfehler und Probleme der Informations- und Arbeitsorganisation voneinander abgrenzen

b) Störungen nach Art, Umfang und Häufigkeit analysieren und dokumentieren

c) Anwendungsprobleme unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, technischer Realisierbarkeit und Schulungsaufwand lösen

d) Verbesserungen bei der Nutzung von Anwendungssystemen in Zusammenarbeit mit den Benutzern erarbeiten

10.3 Einweisen und Schulen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 10.3)
a) Benutzer in die Bedienung und Nutzung der Systeme einweisen und beraten

b) Bedienungsunterlagen und Hilfe-Programme zur Benutzerunterstützung auswählen und bereitstellen

c) Benutzerschulungen planen und durchführen

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