Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau
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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur
Reiseverkehrskauffrau

Sachliche Gliederung
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
2. Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr

Inhalt
1 Marketing für den Bereich Kuren und Fremdenverkehr
2 Produkterstellung
3 Veranstaltungsorganisation
4 Fachaufgaben im Einsatzgebiet
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 nach oben Marketing für den Bereich Kuren und Fremdenverkehr
(§ 3 Abs. 4 Nr. 1)
 
1.1 Werbung und Verkaufsförderung
(§ 3 Abs. 4 Nr. 1.1)
a) an der Erstellung und Umsetzung von Werbekonzepten mitwirken

b) Werbemittel unter Berücksichtigung von touristischen Normen erstellen

c) Werbeaktionen zielgruppenorientiert planen und durchführen

d) Kontakte zu Werbeträgern pflegen

e) mit Sponsoren zusammenarbeiten

1.2 Binnenmarketing
(§ 3 Abs. 4 Nr. 1.2)
a) Maßnahmen zur inneren Werbung planen und durchführen

b) Maßnahmen zur Gästebindung planen und durchführen

c) Gästebetreuung zielgruppenorientiert organisieren

1.3 Vertrieb
(§ 3 Abs. 4 Nr. 1.3)
a) Vertriebswege nationaler und internationaler Tourismusorganisationen nutzen

b) an der Marktforschung des Ausbildungsbetriebes mitwirken

2 nach oben Produkterstellung
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2)
 
2.1 Recht
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2.1)
a) Voraussetzungen der Prädikatisierung von Kur- und Fremdenverkehrsorten erläutern

b) rechtliche Bestimmungen des Meldewesens anwenden

c) rechtliche und organisatorische Auswirkungen verschiedener Unternehmensformen des Kur- und Fremdenverkehrs auf den Betriebsablauf unterscheiden

d) vertragsrechtliche Bestimmungen anwenden

2.2 Touristische Leistungen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2.2)
a) örtliche Angebote mit den Wünschen des Gastes koordinieren

b) Benutzerinformationen zur Verfügung stellen

c) Zusatzleistungen erarbeiten

2.3 Pauschalangebote
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2.3)
a) über Bestandteile eines Pauschalangebotes Auskunft geben

b) touristische Einzelleistungen, insbesondere Beförderungs-, Beherbergungs- und Zusatzleistungen, vergleichen und zu einem Pauschalangebot bündeln

c) bei der Erstellung von Informationsunterlagen mitwirken

d) Pauschalarrangements durchführen

2.4 Gästeberatung und Verkauf
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2.4)
a) Leistungen des Ausbildungsbetriebes und Zusatzleistungen anbieten und verkaufen

b) Gäste über regionale Besonderheiten informieren

c) Gäste über die von ihnen zu tragenden örtlichen Abgaben informieren

d) Gäste betreuen

3 nach oben Veranstaltungs-
organisation
(§ 3 Abs. 4 Nr. 3)
a) an Planung, Durchführung und Betreuung von Veranstaltungen mitwirken

b) Terminübersichten und Veranstaltungskalender erstellen und koordinieren

c) Veranstaltungen bewerben

d) Veranstaltungen unter Berücksichtigung von Finanzierungshilfen, insbesondere Förder- und Sponsorenprogrammen, kalkulieren und abrechnen

4 nach oben Fachaufgaben im Einsatzgebiet
(§ 3 Abs. 4 Nr. 4)
  
4.1 Öffentlichkeitsarbeit
(§ 3 Abs. 4 Nr. 4.1)
a) Verteiler pflegen

b) Presseberichte erstellen

c) Daten und Informationen zur Erstellung von Pressetexten aufbereiten

d) Pressekonferenzen und Journalistenbetreuungen planen und durchführen

4.2 Betriebsspezifische Dienstleistungen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 4.2)
a) betriebsspezifische Dienstleistungen anbieten und verkaufen

b) mit Leistungsträgern des Ausbildungsbetriebes zusammenarbeiten

c) Anregungen zu Infrastrukturmaßnahmen aufnehmen

4.3 Kalkulation und Abrechnung von Leistungen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 4.3)
a) Vorschriften zur Haushaltsführung bei Leistungserstellung und -angebot anwenden

b) Budgetvorgaben berücksichtigen

c) betriebsspezifische Leistungen kalkulieren und abrechnen

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