Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau
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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur
Reiseverkehrskauffrau

Sachliche Gliederung
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Touristik

Inhalt
1 Touristisches Marketing
2 Produktplanung und -gestaltung, Recht
3 Kundenberatung und Verkauf
4 Fachaufgaben im Einsatzgebiet
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 nach oben Touristisches Marketing
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
a) beim Marktauftritt des Unternehmens mitwirken

b) an Marketingmaßnahmen für den Verkauf von Zusatzleistungen mitwirken

c) bei der Erstellung von Informationsunterlagen mitwirken

d) Konditionen einzelner Leistungsträger bei der Verkaufssteuerung berücksichtigen

e) Maßnahmen zur Nachfragesteuerung durchführen

2 nach oben Produktplanung und -gestaltung, Recht
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
 
2.1 Pauschalreisen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1)
a) über Bestandteile einer Pauschalreise Auskunft geben

b) Pauschalreisen verschiedener Anbieter für den Kunden vergleichen und bewerten

c) Leistungen, insbesondere Beförderungs-, Beherbergungsleistungen und touristische Zusatzleistungen anbieten

d) touristische Einzelleistungen zu einem Pauschalangebot bündeln

e) über Hauptaufgaben der Reiseleitung im Zielgebiet informieren

f) Formen der Zusammenarbeit des Veranstalters mit verschiedenen Leistungsträgern des Zielgebietes erläutern

2.2 Individuelle Reisen, Gruppenreisen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2)
a) individuelle Reisen und Gruppenreisen ausarbeiten und abwickeln

b) Kunden über touristische Einzel- und Zusatzleistungen im Zielgebiet informieren, Buchungen vornehmen

c) Reisen zu Sonderveranstaltungen planen und verkaufen

2.3 Recht
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3)
a) Beförderungsbestimmungen beachten

b) versicherungs- und haftungsrechtliche Regelungen berücksichtigen

c) Reisevertragsrecht anwenden

3 nach oben Kundenberatung und Verkauf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
a) Produkte bedarfsorientiert anbieten und verkaufen

b) über Zahlungsbedingungen informieren

c) Preis- und Leistungsvergleiche zielgruppenorientiert berücksichtigen

d) Verkaufstechniken anwenden

e) Fahrplan- und Tarifauskünfte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Beförderungsdokumenten erteilen

f) Kunden über vertragsrechtliche Bestimmungen informieren

4 nach oben Fachaufgaben im Einsatzgebiet
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)
 
4.1 Reservierung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.1)
a) Reservierungen durchführen

b) die im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Reservierungs- und Informationssysteme nutzen

4.2 Beförderungsleistungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.2)
a) Voraussetzungen zur Nutzung von Beförderungslizenzen erläutern

b) Beförderungsdokumente dem Kunden zur Verfügung stellen

c) Rücknahmen, Umbuchungen und Erstattungen durchführen

4.3 Kalkulation, Abrechnung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.3)
a) betriebliche Grundsätze der Preisgestaltung anwenden

b) Konditionen beim Einkauf von Leistungen berücksichtigen

c) Reisepreis berechnen

d) mit Kunden und Geschäftspartnern unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen abrechnen

e) Provisionsmodelle vergleichen, Provisionen abrechnen

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