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Ausbildungsrahmenplan für die
Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur
Reiseverkehrskauffrau |
Sachliche
Gliederung
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Touristik
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Lfd.
Nr. |
Teil des
Ausbildungsberufsbildes |
Zu
vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
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| 1 |
Touristisches Marketing
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1) |
a) beim
Marktauftritt des Unternehmens mitwirken b) an
Marketingmaßnahmen für den Verkauf von Zusatzleistungen mitwirken
c) bei der Erstellung von Informationsunterlagen mitwirken
d) Konditionen einzelner Leistungsträger bei der Verkaufssteuerung berücksichtigen
e) Maßnahmen zur Nachfragesteuerung durchführen |
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| 2 |
Produktplanung und
-gestaltung, Recht
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2) |
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| 2.1 |
Pauschalreisen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1) |
a) über
Bestandteile einer Pauschalreise Auskunft geben b) Pauschalreisen verschiedener Anbieter
für den Kunden vergleichen und bewerten
c) Leistungen, insbesondere Beförderungs-, Beherbergungsleistungen und touristische
Zusatzleistungen anbieten
d) touristische Einzelleistungen zu einem Pauschalangebot bündeln
e) über Hauptaufgaben der Reiseleitung im Zielgebiet informieren
f) Formen der Zusammenarbeit des Veranstalters mit verschiedenen Leistungsträgern des
Zielgebietes erläutern |
| 2.2 |
Individuelle
Reisen, Gruppenreisen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2) |
a)
individuelle Reisen und Gruppenreisen ausarbeiten und abwickeln b) Kunden über
touristische Einzel- und Zusatzleistungen im Zielgebiet informieren, Buchungen vornehmen
c) Reisen zu Sonderveranstaltungen planen und verkaufen |
| 2.3 |
Recht
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3) |
a)
Beförderungsbestimmungen beachten b) versicherungs- und haftungsrechtliche Regelungen
berücksichtigen
c) Reisevertragsrecht anwenden |
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| 3 |
Kundenberatung und Verkauf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3) |
a) Produkte
bedarfsorientiert anbieten und verkaufen b) über
Zahlungsbedingungen informieren
c) Preis- und Leistungsvergleiche zielgruppenorientiert berücksichtigen
d) Verkaufstechniken anwenden
e) Fahrplan- und Tarifauskünfte im Zusammenhang mit dem Verkauf von
Beförderungsdokumenten erteilen
f) Kunden über vertragsrechtliche Bestimmungen informieren |
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| 4 |
Fachaufgaben im
Einsatzgebiet
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4) |
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| 4.1 |
Reservierung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.1) |
a)
Reservierungen durchführen b) die im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Reservierungs-
und Informationssysteme nutzen |
| 4.2 |
Beförderungsleistungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.2) |
a)
Voraussetzungen zur Nutzung von Beförderungslizenzen erläutern b)
Beförderungsdokumente dem Kunden zur Verfügung stellen
c) Rücknahmen, Umbuchungen und Erstattungen durchführen |
| 4.3 |
Kalkulation,
Abrechnung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.3) |
a)
betriebliche Grundsätze der Preisgestaltung anwenden b) Konditionen beim Einkauf von
Leistungen berücksichtigen
c) Reisepreis berechnen
d) mit Kunden und Geschäftspartnern unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen
abrechnen
e) Provisionsmodelle vergleichen, Provisionen abrechnen |
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